Satzung der St. Benediktus-Schützenbruderschaft Varensell e.V.

Satzung der St. Benediktus-Schützenbruderschaft Varensell e.V.

1 Name und Sitz

1.1         Der Verein trägt den Namen:

„St. Benediktus‐Schützenbruderschaft Varensell e.V.
Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter der

Nr. VR20282 eingetragen und hat seinen Sitz in 33397 Rietberg‐Varensell.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der Pfarrei St. Margareta
Rietberg-Neuenkirchen oder deren Rechtsnachfolgerin.

2       Wesen und Zweck

2.1         Die St. Benediktus Schützenbruderschaft Varensell e.V. ‐ im folgenden „Schützenbruderschaft“ genannt ‐ ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen ‐ im Folgenden „Bund“ genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

2.1.1        Bekenntnis des Glaubens durch:

·                      Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung im
Geiste der Ökumene 

·                      Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit

2.1.2        Schutz der Sitte durch:

·                      Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

·                      Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

2.1.3        Liebe zur Heimat durch:

·                      Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

·                      tätige Nachbarschaftshilfe

·                      Heimatpflege und heimatliches Brauchtum

1       Gemeinnützigkeit

1.1         Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (AO).

1.2         Der Zweck des Vereins ist:

1.2.1        die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck kann insbesondere verwirklicht durch:

·                      Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss

·                      Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen, sowie das Maibaumfest und dem Dreikönigsmarkt

1.2.2        die Förderung des Sports.
Dieser Zweck kann insbesondere verwirklicht durch:

·                      die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen 

1.2.3        die Förderung kultureller Zwecke
Dieser Zweck kann insbesondere verwirklicht durch:

·                      Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne des § 68 Nr. 7 AO

·                      Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstige Gegenstände des traditionellen Brauchtums

1.2.4        die Förderung der Heimat
Dieser Zweck kann insbesondere verwirklicht durch:

·                      Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs‐ und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln

·                      die Unterstützung und Unterhaltung von Museen, von Heimathäusern oder Begegnungsstätten

1.2.5        die Förderung kirchlicher Zwecke
Dieser Zweck kann insbesondere verwirklicht durch:

·                      Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Prozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Erstkommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen

·                      Unterstützung der Erhaltung und Errichtung der Kirchengebäude wie beispielsweise Kirchen, Pfarrheime, Kapellen, Kreuzwege, Wegekreuze, Kreuzwegstationen, Friedhöfe etc., 

1.2.6        Förderung mildtätiger Zwecke
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

·                      die Durchführung von caritativen Aktionen

·                      die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstige Aktionen, die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage muss aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 53 AO gegeben sein.

1.3         Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.4         Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Schützenbruderschaft.

1.5         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1.6         Die Bruderschaft darf ihre Mittel teilweise an andere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken weiterleiten.

2       Mitgliedschaft und Aufnahme

2.1         Mitglied kann jede Person christlicher Konfession werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

2.2         Personen, die keiner christlichen Konfession angehören, können im Einzelfall nach einer eingehenden Prüfung gemäß dem Beschluss der Bundesvertreterversammlung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. vom 12. März 2017, der als Anlage 1 und Bestandteil der Satzung beigefügt ist, aufgenommen werden, sofern sie sich zu den christlichen Zielen der Bruderschaft und des Bundes der historischen Deutschen Schützenbruderschaften glaubhaft bekennen

2.3         Schützenkönig mit Throngefolge einschließlich Damen, Jungschützenkönig mit Throngefolge einschließlich Damen sowie eine Maikönigin sind für die Dauer des Regierungsjahres Mitglieder der Bruderschaft, und zwar beitragsfrei, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Bruderschaft sind.

2.4         Die Mitgliedschaft in der St. Benediktus‐Schützenbruderschaft Varensell berechtigt das Vereinsmitglied zum Tragen der Uniform der Bruderschaft. Die Uniform besteht aus einer grünen Schützenjacke und grünem Hut in den offiziellen grünen Vereinsfarben. Dazu werden schwarze Hose, weißes Hemd, schwarze Socken und grüne Krawatte getragen. Die Offiziere (ab Leutnant) tragen zusätzlich weiße Handschuhe.

2.5         Der amtierende König und die männlichen Mitglieder des Hofstaates tragen während der Dauer des Regierungsjahres bei allen offiziellen Anlässen die Uniform, wie unter Absatz 4.4 beschrieben. Ist der neue König aktives Mitglied des Spielmannzuges des Löschzuges Rietberg und ist es sein Wunsch, die Uniform des Spielmannszuges während seiner Regierungszeit zu tragen, so ist diese Ausnahme zu gestatten, wenn auch die Mitglieder des Hofstaates die gleiche Uniform tragen.

2.6         Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden

3       Vorstand

3.1         Der Vorstand besteht aus:

·                      dem Schützenoberst

·                      dem Adjutanten

·                      dem Brudermeister

·                      dem stellvertretenden Brudermeister

·                      dem Schriftführer

·                      dem stellvertretenden Schriftführer

·                      dem Kassierer

·                      dem stellvertretenden Kassierer

·                      dem Schießmeister

·                      dem stellvertretenden Schießmeister

·                      dem Gespannführer

·                      dem Obmann der Fahnenoffiziere

·                      dem Platzwart

·                      dem jeweiligen Jungschützenmeister

·                      dem jeweiligen Sportschützenmeister

·                      sowie 1 Beisitzer 

·                      zusätzlich gehört der Sprecher des Maibaumteams dem Vorstand an


3.2         Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

·                      Als Präses ein Pfarrer des pastoralen Raumes Rietberg oder einer vom Leiter des   Pastoralverbundes bestimmter Geistlicher.

·                      der jeweils amtierende König/Kaiser ist nur im Regierungsjahr und dem darauffolgenden Jahr stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands, er wird nicht gewählt.

3.3         Des Weiteren gehören Ehrenmitglieder zum Vorstand und sind stimmberechtigt.

3.4         Der Verein wird in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten im Sinne des
§ 26 BGB durch den Brudermeister oder den stellvertretenden Brudermeister vertreten.  Zur Vertretung des Vereins ist jeder der beiden Brudermeister allein berechtigt. Sollten der 1. und 2. Brudermeister aus gesundheitlichen Gründen ausfallen und ihnen die Vertretung des Vereins nicht möglich sein, werden sie vom Kassierer und Schriftführer gemeinsam vertreten

4       Wahl des Vorstandes

4.1         Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.  Das Mitglied des Vorstandes kann auch für eine kürzere Zeit gewählt werden.
Der Obmann der Fahnenoffiziere wird von den Fahnenoffizieren gewählt.
Der Sprecher des Maibaumteams wird vom Maibaumteam gewählt.
Auf Antrag muss geheime Wahl erfolgen.


4.2         Innerhalb des Vorstandes sind die Aufgaben wie folgt verteilt:

4.2.1        Der Oberst hat das Kommando über das gesamte Schützenregiment bei öffentlichen          Veranstaltungen.  Der Adjudant hat ihn bei diesen Obliegenheiten zu unterstützen,
bzw. bei seiner Abwesenheit zu vertreten.

4.2.2        Der Brudermeister hat den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Er hat für           die Ausführung von deren Beschlüssen zu sorgen, den Schriftwechsel zu vollziehen, Anweisungen an die Vereinskasse zu erteilen und alle Veranstaltungen zu leiten. Der stellvertretende Brudermeister hat ihn bei diesen Obliegenheiten zu unterstützen, bzw. bei seiner Abwesenheit zu vertreten.

4.2.3        Der Schriftführer hat die Akten der Bruderschaft in Ordnung zu halten, die Protokolle der Vorstandsitzungen und der Mitgliederversammlungen sowie den Jahresbericht zu erstellen.
Der Schriftführer ist ferner auch für die Mitgliederverwaltung zuständig, vom Vorstand kann auch eine andere Person hierfür bestimmt werden.

4.2.4        Der Kassierer hat die Kassengeschäfte zu führen

4.2.5        Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegen die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

4.2.6        Zum Schießmeister und zum stellv. Schießmeister sollten nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist oder bereit ist, diese zeitnah nach seiner Wahl zu erwerben.

4.2.7        Bei Schießveranstaltungen der Sportschützen hat eine vom Sportschützenmeister der Sportschützengruppe oder eine vom Brudermeister bestellte Aufsichtsperson mit den erforderlichen Qualifikationen die Aufsicht.

4.2.8        Der Platzwart hat die Aufsicht auf dem Festplatz während der Schützenfesttage.

4.2.9        der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

4.3         Die Befugnisse des Vorstandes insgesamt sind

4.3.1        Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern

4.3.2        Prüfung der Jahresrechnung       

4.3.3        Bewilligung von Ausgaben

4.3.4        Festsetzung von Beihilfen für Veranstaltungen

4.3.5        Vergabe der Festschenke

4.3.6        Vertretung des Vereins nach außen

4.4         Der Brudermeister ruft den Vorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte es erfordert, insbesondere wenn zwei Vorstandsmitglieder es schriftlich beantragen. Die Einladung hat rechtzeitig, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Zur Beschlussfassung müssen der Brudermeister und mindestens sechs Mitglieder mitwirken. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Brudermeister.


In eiligen und dringenden Fällen kann mündlich geladen werden.

Voraussetzung für die Wahl zu einem zum gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB gehörenden Vorstandsamt (wie z.B. Brudermeister, stellvertretenden Brudermeister, Kassierer, Schriftführer und Jungschützenmeister) oder einem anderen Amt mit besonderer, für die Ausrichtung der Bruderschaft im Sinne von § 2 inhaltlicher Verantwortung, ist die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einer christlichen Kirche. Die weiteren mit Vorstands‐, Beirats‐ oder Leitungsfunktionen betrauten Personen sollen ebenfalls Mitglied einer christlichen Kirche sein.

5       Mitgliederversammlung und deren Aufgaben

5.1         Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung in der Tageszeitung „Die Glocke“ und auf der vereinseigenen Homepage oder schriftlich. Der Mitgliederversammlung obliegt:

·                      die Entgegennahme des Jahresberichts, die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes gemäß § 5, die Entscheidung über die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, die Wahl von Rechnungsprüfern (keine Vorstandsmitglieder),

·                      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

5.2         Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Brudermeisters. Sollte dieses nicht zu einem Ergebnis führen, so reicht im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

5.3         Die Beschlussfassung erfolgt öffentlich durch Handzeichen.

5.4         Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen.

5.5         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollten Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

6       Beiträge

6.1         Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich zu zahlen. Jugendliche Mitglieder sind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von der Entrichtung von Geldbeiträgen befreit.

6.2         Der Bruderschafts Groschen (Beitrag) für den Bund der historischen deutschen Schützenbruderschaften ist im Jahresbeitrag enthalten.

7       Verlust der Mitgliedschaft

7.1         Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

7.2         Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch auf Auseinandersetzung.
Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

7.3         Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

7.4         Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt.  Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt.

7.5         Ein Mitglied ist auf Vorstandsbeschluss zu streichen, wenn es mit den Beiträgen mehr als
zwei Jahre selbstverschuldet im Rückstand ist und vorher ordnungsgemäß gemahnt wurde.

7.6         Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör). Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Klage beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften binnen vier Wochen einzureichen.  Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

7.7         Bei Ausschluss findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.



8       Kirchliches

8.1         Die Bruderschaft lässt nach Möglichkeit zwei Hochämter in jedem Jahr lesen.

8.2         Beim Begräbnis eines Mitglieds beteiligt sich die Bruderschaft mit einer entsprechenden Abordnung

9       Schießwettbewerbe

9.1         Vogelschießen
Das
Königsvogelschießen ist Brauchtum in unserer Bruderschaft. Die Schießmeister haben das Schießen sorgfältig zu überwachen. Am Vogelschießen dürfen nu
r Mitglieder, die das
25. Lebensjahr vollendet haben und Ehrengäste teilnehmen.
Die Reihenfolge des Schießens kann durch die Verteilung von Losnummern erfolgen.


9.2        Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts‐ und Weisungsrechte.

10    Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

10.1     Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht‐ und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt. 

11    Kassenprüfer

11.1     Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden 3 Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für 3 Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

12    Auflösung

12.1     Im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Pfarrei St. Margaretha Neuenkirchen bzw. seiner Rechtsnachfolgerin die es ausschließlich und unmittelbar für kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. 

12.2     Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher als erhaltenswerte Kulturgüter fallen an den Bund, der diese Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. 

12.3     Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Varensell mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung übergeben werden.

13    Geschäftsordnung

13.1     Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

14    Schiedsgericht

14.1     Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

14.2     Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 10.10.2021 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

15    Datenschutzerklärung

15.1     Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

15.2     Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung (KDO) per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

15.3     Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport‐ und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist ‐ mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände ‐ nicht zulässig.

15.4     Als Mitglied des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften (BHDS) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BHDS und seine Regionalverbände zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E‐Mail‐Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem. Soweit waffenrechtliche bzw. schießsportliche Belange es durch Gesetz oder Rechtsverordnung erfordern, wird dem BHDS als anerkannter Schießsportverband im Sinne von § 15 WaffG gestattet, personenbezogene Daten über das internetgestützte Programmsystem zu verarbeiten, zu nutzen und an das Bundesverwaltungsamt weiterzuleiten. 

15.5     Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Bruderschafts‐ Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

15.6     Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

Dezember 2021

Der Vorstand

Kontakt Vereinsangelegenheiten

Für Vereinsangelegenheiten:
Brudermeister Ralf Hesse

Wortstraße 34

33397 Rietberg

rhesse@growi.de

Kontakt Webseite

Für Fragen und Anregungen hinsichtlich dieser Website:

kontakt@schuetzen-varensell.de